STATUTEN

1. Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen „Vereinigung serbischer Unternehmer in der Schweiz“ besteht ein Verein gemäss vorliegenden Statuten und im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2

Der Zweck des Vereins ist die Wahrung der Interessen der in der Schweiz tätigen Gewerbetreibenden, Freiberufler, Unternehmer und anderen Personen, sowie die Förderung regionaler, gesellschaftlicher und sozialer Interessen.

 

Der Verein hat die Aufgabe:

– Unternehmer und Kaderleute in der Schweiz zu vernetzen;
– den wirtschaftlichen Austausch im Allgemeinen zu fördern;
– gemeinsame Kompetenzen zu bündeln;
– durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen;
– Veranstaltungen öffentlicher und geschlossener Art zu organisieren.

Der Verein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden.

Art. 3

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Art. 4

Der Sitz des Vereins befindet sich am Domizil des Präsidenten.

2. Organisation

Art. 5

Die Organe des Vereins sind:
– Die Generalversammlung
– Der Vorstand
– Die Revisionsstelle

2. Finanzierung

Art. 6

Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, Spenden und Vermächtnissen, sowie dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen.

Art. 7

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

4. Mitgliedschaft

Art. 8

Mitglied kann jeder werden, der Zweck des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist.

Art. 9

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Annahmezwang besteht für den Verein nicht.

Art. 10

Der Verein besteht aus:
– Kollektivmitgliedern (Fr. 250.00 jährlich)
– Einzelmitgliedern (Fr. 200.00 jährlich)
– Privatmitgliedern (ohne Stimmrecht)(Fr. 100.00 jährlich)
– Juniormitgliedern (ohne Stimmrecht)(Fr. 50.00 jährlich)

 

Der Vorstand kann weitere Mitgliedschaftsformen beschliessen.

Art. 11

Kollektivmitglieder sind juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaften) und Personengesellschaften, Einzelunternehmungen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.

Art. 12

Einzelmitglieder sind natürliche Personen (Unternehmer, Kaderleute, und andere).

Art. 13

Mitglieder sind zur Bezahlung der jährlich vom Vorstand festgesetzten Mitgliederbeiträge verpflichtet.

Art. 14

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
– den Austritt durch schriftliche Mitteilung, auf das Ende eines Kalenderjahres;
– Tod bzw. Auflösung der juristischen Person;
– den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen;
– den Ausschluss wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags während mindestens zwei aufeinander folgenden Jahren;

Art. 15

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5. Generalversammlung

Art. 16

Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.

Art. 17

Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
– Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle;
– Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle;
– Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
– Kenntnisnahme des Jahresbudgets oder vom Vorstand eingebrachten Geschäften;
– Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins;

Die Generalversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ anvertraut hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 18

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Art. 19

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstandes, der Revisionsstelle oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder statt. Die Versammlung hat spätestens 30 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Art. 20

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind 10 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Art. 21

Die Generalversammlung wird vom Präsidenten des Vorstands oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 22

Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 23

Die Stimmabgabe erfolgt durch Handheben. Wenn mindestens zehn Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim.

Art. 24

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

6. Vorstand

Art. 25

Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 26

Der Vorstand besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand konstituiert sich selbst und trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Art. 27

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern innerhalb der Amtsperiode kann der Vorstand, falls nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder zurücktreten, selbst Mitglieder ad interim bis zurnächsten GV für die zu ersetzenden Vorstandsämter (Kooption) wählen.

Art. 28

Über die Verhandlung und Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

Art. 29

Die Aufgaben des Vorstands sind:
– Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;
– Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
– Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
– Kontrolle über die Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Vereinsvermögens.

Art. 30

Der Vorstand ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 31

Der Vorstand ist für die Einstellung und Entlassung der bezahlten und der freiwilligen Mitarbeitenden des Vereins zuständig. Zeitlich begrenzte Aufträge kann der Vorstand an alle Vereinsmitglieder oder auch an Externe vergeben.

7. Zeichnungsberechtigung

Art. 32

Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von mindestens drei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.

8. Haftung

Art. 33

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

9. Revisionsstelle

Art. 34

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Sie besteht aus zwei oder drei von der Generalversammlung gewählten Revisoren oder einer juristischen Person, die dazu befähigt ist.

10. Auflösung

Art. 35

Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Generalversammlung kann die Auflösung nur beschliessen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Art. 36

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.

11. Schlussbestimmungen

Art. 37

Vorgeschlagene Statutenänderungen werden von der Generalversammlung beschlossen und erfordern ein Einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder.

12. Inkrafttreten

Art. 38

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 30.09.2021 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.